Nationalsozialismus: Ermächtigungsgesetz
- Nationalsozialismus: Ermächtigungsgesetz
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Am 23. März 1933, zwei Tage nach dem nationalen
Schauspiel von
Potsdam, legte Hitler dem
Reichstag das Ermächtigungsgesetz vor, das der
Regierung für die Dauer von vier Jahren das Recht geben sollte, Gesetze - auch verfassungsändernde Gesetze - ohne
Beteiligung des Reichstages und des Reichsrates zu erlassen. Zugleich wurde die
Rechtssicherheit des Einzelnen aufgehoben:
Die Polizei konnte ohne Gerichtsentscheid »Schutzhaft« verhängen. Hitler gelang es, mit der
Zustimmung der bürgerlichen Parteien, insbesondere des Zentrums, die notwendige Zweidrittelmehrheit zu erhalten. Von den bei der
Abstimmung anwesenden 538 Abgeordneten stimmten 444 mit »Ja«, alle anwesenden 94 Sozialdemokraten lehnten das Ermächtigungsgesetz ab. Die 81 kommunistischen Abgeordneten fehlten, sie waren seit dem
Reichstagsbrand entweder verhaftet oder untergetaucht, ebenso die fehlenden 26 Mitglieder der sozialdemokratischen
Fraktion.
Der SPD-Fraktionsvorsitzende Otto Wels rechtfertigte in einer mutigen Rede die
Haltung seiner Fraktion mit der Verpflichtung zur wahren
Demokratie, zu Menschlichkeit und
Gerechtigkeit und prangerte die von der nationalsozialistisch geführten Regierung seit der Machtübernahme begangenen und geduldeten Unrechtshandlungen an.
Das für vier Jahre vorgesehene Gesetz ist mehrfach verlängert worden; der mit ihm verhängte
Ausnahmezustand ist bis zum Zusammenbruch im Mai 1945 Verfassungswirklichkeit in
Deutschland gewesen.
Universal-Lexikon.
2012.
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